Rechtliches


Das Grundbuchgesetz 5444 vom 07.01.2006 bestimmt die aktuelle Gesetzeslage und die Regelung
für den Immobilienerwerb in der Türkei. Die Regelung basiert auf dem Gegenseitigkeitsprinzip.
Das Gegenseitigkeitsprinzip gewährleistet Bürgern oder juristischen Personen (Firmen) zwei
unterschiedlicher Staaten, dass diese gegenseitig im jeweiligen Land dieselben Rechte besitzen.

Achtung! Eine Änderung im Grundbuchgesetz (August 2012). Das Gegenseitigkeitsprinzip ist nicht mehr gültig.
So besteht eine Möglichkeit für die Bürger der 183 Länder Immobilien in der Türkei zu erwerben. Es gibt einige
Begrenzungen beim Erwerb der türkischen Immobilien: Ortsbedingung Ein Ausländer kann nur in Gebieten eine
Immobilie erwerben, die bereits einen örtlichen Bebauungsplan haben. Auch in Militär-, Sicherheitszonen oder
strategischen Zonen ist es für einen Ausländer nicht erlaub eine Immobilie zu erwerben.

Flächenbeschränkung Ein Ausländer kann in der Türkei nur bis zu 2,5 Hektar (25.000 qm) Grundbesitz erwerben.
Bei Flächen bis zu
30 Hektar ist eine Genehmigung des Ministerrats notwendig. In einer Provinz können nur 0,5 % der
Gesamtfläche von Ausländern erworben werden.

Achtung! Eine Änderung im Grundbuchgesetz (August 2012). Ein Ausländer kann in der Türkei Immobilien bis zu
30 Hektar erwerben. Bei Flächen bis zu 60 Hektar ist eine Genehmigung des Ministerrats notwendig. Begrenzungen
für juristische Personen (Firmen) Erwerb von Immobilien in der Türkei für kommerzielle Organisationen erlaubt.
Die Ausnahme gilt für verschiedenen Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, öffentliche Institutionen.

Es ist wichtig zu beachten, dass nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen, sind oben genannten
Beschränkungen nicht gültig für Unternehmen mit ausländischem Kapital.